Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Hyperion Omega GmbH

gültig ab 27.02.2026

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Hyperion Omega GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern.

  2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB (Österreich) bzw. § 14 BGB (Deutschland).

  3. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

  4. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2. Vertragsgrundlagen und Rangfolge

  1. Maßgeblich für Umfang und Inhalt der Leistung ist ausschließlich das schriftliche Angebot des Auftragnehmers samt allfälliger Anlagen.

  2. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

    a) Individueller Projektvertrag

    b) Schriftliches Angebot

    c) Diese AGB

  3. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

3. Leistungsumfang

  1. Der Auftragnehmer erbringt IT-Security- und Compliance-Beratungsleistungen gemäß dem jeweiligen Angebot.

  2. Beratungsleistungen werden als Dienstleistungen erbracht. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Erbringung der Leistungen nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung allgemein anerkannten Stand der Technik.

  3. Ein bestimmter wirtschaftlicher, regulatorischer oder unternehmerischer Erfolg wird nicht geschuldet.

  4. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.

  5. Beratungs- oder Implementierungsleistungen stellen keine Rechtsberatung dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Systeme und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

  2. Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung verlängern Fristen angemessen.

  3. Mehraufwand infolge unzureichender Mitwirkung ist gesondert zu vergüten.

  4. Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Inhalte sowie für die Umsetzung empfohlener Maßnahmen verantwortlich.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise.

  2. Rechnungen sind binnen 14 Tagen netto ohne Abzug fällig.

  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB bzw. § 288 BGB.

  4. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen zulässig.

  5. Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung über.

6. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen

  1. Soweit im Einzelfall ausdrücklich werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, gelten diese als abgenommen, wenn sie zur Abnahme angezeigt wurden und innerhalb von 14 Werktagen keine wesentlichen Mängel schriftlich gerügt werden.

  2. Als wesentliche Mängel gelten ausschließlich erhebliche Abweichungen vom ausdrücklich schriftlich vereinbarten Leistungsumfang.

  3. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

7. Gewährleistung

  1. Beratungsleistungen werden als Dienstleistungen erbracht. Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen oder regulatorischen Erfolg.

  2. Soweit werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abnahme.

  3. Gewährleistungsansprüche sind zunächst auf Verbesserung beschränkt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben.

  4. Ein Mangel liegt ausschließlich vor, wenn die Leistung wesentlich vom ausdrücklich schriftlich vereinbarten Leistungsumfang abweicht.

  5. Keine Gewähr wird insbesondere übernommen für:

    a) Änderungen gesetzlicher oder regulatorischer Rahmenbedingungen nach Leistungserbringung,

    b) behördliche Entscheidungen oder Auslegungspraxis,

    c) wirtschaftliche Zielerreichung,

    d) Maßnahmen oder Unterlassungen des Auftraggebers oder Dritter,

    e) Systemumgebungen oder technische Infrastruktur des Auftraggebers.

  6. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

8. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, unbeschränkt.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Höhe des jeweiligen Netto-Auftragswertes.

  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

  4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden.

  5. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Reputationsschäden oder erwartete Einsparungen ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

  6. Eine Haftung für behördliche Entscheidungen oder das Ausbleiben regulatorischer Anerkennungen wird nicht übernommen.

  7. Der Auftraggeber ist für angemessene Datensicherungen selbst verantwortlich. Eine Haftung für Datenverlust besteht nur insoweit, als dieser auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.

9. Einsatz von Subunternehmern

Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

10. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

  1. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung ein zeitlich und räumlich unbeschränktes nicht-exklusives Nutzungsrecht an den im Rahmen des Projekts erstellten Arbeitsergebnissen.

  2. Konzepte, Methoden, Strukturen und Know-how verbleiben beim Auftragnehmer.

  3. Eine Weitergabe an Dritte oder Unterlizenzierung bedarf der schriftlichen Zustimmung.

11. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

12. Datenschutz

  1. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO.

  2. Sofern der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, wird eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.

  3. Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich.

13. Referenznennung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Verwendung von Firma und Logo als Referenzkunden zu benennen sowie die Zusammenarbeit in allgemeiner Form zu Marketingzwecken darzustellen (z. B. auf der Website, in Präsentationen oder Angebotsunterlagen).

  2. Eine weitergehende inhaltliche Darstellung von Projektdetails erfolgt ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers.

  3. Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit aus berechtigtem Interesse schriftlich widersprechen.

14. Kündigung

  1. Soweit es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt, kann der Vertrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern im Angebot oder Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  3. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

    a) eine Partei trotz schriftlicher Mahnung wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt,

    b) über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

  4. Im Falle einer Kündigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen anteilig zu vergüten. Bereits begonnene, aber noch nicht vollständig abgeschlossene Leistungen sind entsprechend dem Leistungsfortschritt abzurechnen.

  5. Bei werkvertraglichen Leistungen bleibt das gesetzliche Kündigungsrecht unberührt; im Falle einer freien Kündigung durch den Auftraggeber ist der vereinbarte Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.

  6. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

15. Höhere Gewalt

Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen.

16. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Wien.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.